Satzung Förderverein

Einleitung 

In dieser Satzung wird zur leichteren Lesbarkeit die männliche Form verwendet; gemeint sind aber immer alle Geschlechter. Eine volle Gleichberechtigung ist jederzeit gewährleistet. 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des TSV 1886 Kandel e.V., Abtlg. Leichtathletik“ die offizielle Abkürzung ist „Förderverein Leichtathletik“, im Folgenden „Verein“ genannt. 

Der Verein hat seinen Sitz in 76870 Kandel und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingetragen werden. 

Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein, e.V.“. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Ziele und Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Leichtathletik in Kandel durch die ideelle und materielle Unterstützung der gemeinnützigen Tätigkeit der Leichtathletikabteilung des TSV 1886 Kandel e.V. 

Damit soll sichergestellt sein: 

  • Förderung und Erhalt der Jugendarbeit und des Amateursports; 
  • Finanzierung von Wettkämpfen im Sinne der Gemeinschaftsförderung; 
  • Finanzierung zum Wettkampf- und Trainingsbetrieb erforderlicher Gegenstände und Kleidung. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Aufwandsentschädigungen im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind zulässig. Der Vorstand kann beschließen, dass für ehrenamtlich tätige Mitglieder im Einzelfall Aufwandsentschädigungen geleistet werden können. 

Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. 

§3 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mit-glieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. 

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.Seitenumbruch 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 

§5 Beginn bzw. Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder nach der Liquidation des Vereins. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft bei Löschung. 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der gezahlte Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet. 

Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn: 

  • es sich vereinsschädigend verhält; 
  • es seine Beitragsverpflichtungen, trotz zweimaliger Mahnung, für mindestens ein Jahr nicht erfüllt; 
  • es gegen die Satzung verstößt. 

Der Vorstand muss dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 

§6 Mitgliedsbeiträge 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. 

§7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  • Die Mitgliederversammlung; 
  • Der Vorstand. 

Seitenumbruch 

§8 Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitglieder-Hauptversammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereins-interesse für notwendig hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt. 

Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. 

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen 
(Online-Mitgliederversammlung).  
Der geschäftsführende Vorstand stellt sicher, dass nur Vereinsmitglieder an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen  (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Ein Pressevertreter kann nach Anmeldung ohne Stimmrecht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen. 

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: 

  1. Bericht des 1. Vorsitzenden; 
  1. Bericht des Kassenwarts; 
  1. Bericht der Kassenprüfer; 
  1. Entlastung der Vorstandschaft; 
  1. Wahlen, soweit dies diese erforderlich sind; 
  1. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit sie volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. 

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage, bzw. Anträge zu Satzungsänderungen 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. 

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimm-berechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleich-heit ist ein Antrag abgelehnt. 

Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. 

Seitenumbruch 

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn   

  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,   
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der 
    Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und   
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 

Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungs-leiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

Die Bestimmungen zur Online-Mitgliederversammlung und der textlichen Beschlussfassung dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen (§ 9) und Vorstandsbeschlüsse entsprechend. 

§9 Vorstand und dessen Aufgaben 

Der Vorstand besteht aus: 

  • dem Vorsitzenden; 
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden; 
  • dem Vereinskassierer; 
  • dem Schriftführer; 
  • einem Beisitzer 

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind allein der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innen-verhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahlen sind auch im Block zulässig.  

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berech-tigt, anstelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

Der Vorstand führt für die Dauer ihrer Wahlperiode die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vor-sitzende führt den Verein bei Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und sonstigen Veranstal-tungen des Vereins. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Pro-tokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sind aber nicht öffentlich. 

§10 Kassenprüfung 

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des ab-gelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

§11 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins darf von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie zuvor in der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt genannt wurde. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitglieder-versammlung.  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV 1886 Kandel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke seiner Abteilung Leichtathletik zu verwenden hat.